SATZUNG
Bei der nach dem Krieg notwendig gewordenen Neugründung hat sich die „Schiffergilde zu Berlin e. V.“ eine Satzung gegeben, die 1968 gefasst und zuletzt durch Beschluss vom 05. Mai 2015 geändert worden ist. |
Übersicht
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„Die Schiffergilde zu Berlin e. V.“ ist am 19. Februar 1928 mit Sitz in Berlin gegründet und am 19. April 1952 in das Vereinsregister Berlin eingetragen worden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
§ 2
Die Schiffergilde fördert den Seesegelsport indem sie auf vorbildliche Seemannschaft und Sicherheit sowie sportliche
Leistungen bei der Ausübung des Fahrtensports auf See hinwirkt. Sie erwartet von ihren Mitgliedern, ihre Ausbildung
so zu vervollkommnen, dass sie bei der Schiffsführung in jeder Situation souverän und richtig reagieren können. Sie
weiß sich dem Umweltschutz verpflichtet.
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§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden |
§ 4
Die Schiffergilde hat eine Flagge. Sie zeigt auf der internationalen Signalflagge „H“ (weiß/rot) in der Mitte ein
schwarzes Steuerrad.
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§ 5 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 6 Die Schiffergilde hat:
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§ 7 Den Antrag auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied kann jeder stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
§ 8
Ordentliches Mitglied kann werden, wer spätestens nach zweijähriger vorläufiger Mitgliedschaft beim Vorstand einen
Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellt und dabei entweder den Sportküstenschifferschein oder eine vergleichbare
Qualifikation nachweist.
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§ 9
Den Antrag auf Aufnahme als Jugendmitglied kann jeder Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stellen. Mit
Vollendung des 20. Lebensjahres erlischt seine Jugendmitgliedschaft. Das Jugendmitglied kann den Antrag auf
Umwandlung seiner Jugendmitgliedschaft in eine Ordentliche stellen, sofern es den Sportküstenschifferschein oder
eine vergleichbare Qualifikation vorweist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es kann auch die Umwandlung seiner
Jugendmitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft beantragen.
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§ 10 Personen, die an den Aufgaben der Schiffergilde ein besonderes Interesse haben, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie brauchen nicht die für die Aufnahme als ordentliches Mitglied erforderlichen Prüfungen abgelegt zu haben. |
§ 11 Für hervorragende Verdienste um die Schiffergilde können von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit ordentliche Mitglieder unter Beibehaltung ihrer Rechte zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§ 12
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
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§ 13
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren ergibt sich durch die jeweils gültige Beitragsordnung, die auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung festgelegt wird.
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§ 14
Jährlich einmal im 1. Quartal ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge zur Erweiterung dieser Mindesttagesordnung müssen spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim
Vorstand schriftlich eingehen und von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden.
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§ 15
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Werden Nachwahlen notwendig, können diese auch in
einer anderen Mitgliederversammlung erfolgen. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.
Die Wiederwahl ist zulässig.
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§ 16
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Gildemeister
beruft den Vorstand ein, wenn er dies für notwendig hält, oder wenn Vorstandsmitglieder das beantragen.
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§ 17 Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß § 15 der Satzung sowie den Obmännern der der in § 18 genannten Ausschüsse. |
§ 18
Die Hauptversammlung wählt folgende Ausschüsse, die aus stimmberechtigten Mitgliedern bestehen:
Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Über die Ausschusssitzungen sind Protokolle zu fertigen und dem Gildemeister innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis zu geben. |
§ 19 Außer der Hauptversammlung sind andere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn ein schriftlicher, Zweck und Gründe enthaltender Antrag von mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Für die Einberufung und Abstimmung gilt § 14 entsprechend. Angelegenheiten, die der Hauptversammlung zugewiesen sind, können auch in einer anderen Mitgliederversammlung entschieden werden, wenn sie keinen Aufschub bis zur nächsten Hauptversammlung dulden. |
§ 20
Die Auflösung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur in der Hauptversammlung oder einer zu diesem Zweck
einberufenen anderen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
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