SATZUNG

Bei der nach dem Krieg notwendig gewordenen Neugründung hat sich die „Schiffergilde zu Berlin e. V.“ eine Satzung gegeben, die 1968 gefasst und zuletzt durch Beschluss vom 05. Mai 2015 geändert worden ist.


Übersicht


§ 1
Name und Sitz

„Die Schiffergilde zu Berlin e. V.“ ist am 19. Februar 1928 mit Sitz in Berlin gegründet und am 19. April 1952 in das Vereinsregister Berlin eingetragen worden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2
Zweck

Die Schiffergilde fördert den Seesegelsport indem sie auf vorbildliche Seemannschaft und Sicherheit sowie sportliche Leistungen bei der Ausübung des Fahrtensports auf See hinwirkt. Sie erwartet von ihren Mitgliedern, ihre Ausbildung so zu vervollkommnen, dass sie bei der Schiffsführung in jeder Situation souverän und richtig reagieren können. Sie weiß sich dem Umweltschutz verpflichtet.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Aus- und Weiterbildung für den Fahrtensport auf See;

  • Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen Fahrtensportlern des In- und Auslandes unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Seesegelsports;

  • die regelmäßige Veranstaltung von Fahrtenwettbewerben sowie die Beteiligung an derartigen Veranstaltungen;

  • Veranstaltung eines Trainingsbetriebes für Jugendliche und Anfänger zur Heranführung an den Seesegelsport;

  • Veranstaltungen von für jedermann zugänglichen Schulungen sowie Vorträgen zur Vermittlung, Erweiterung und Erhaltung von nautischen Kenntnissen.

Bei Fahrtenwettbewerben werden Preise für herausragende sportliche Leistungen unter Berücksichtigung vorbildlicher Seemannschaft und Sicherheit auf See vergeben. Die Gilde ist in parteipolitischen, religiösen und ethnischen Fragen neutral.


§ 3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 4
Flaggen

Die Schiffergilde hat eine Flagge. Sie zeigt auf der internationalen Signalflagge „H“ (weiß/rot) in der Mitte ein schwarzes Steuerrad.

Die Flagge darf nur von Mitgliedern geführt werden.

Die Flagge wird auf Binnengewässern, in deutschen Häfen und vor Anker in deutschen Hoheitsgewässern unter der Steuerbordsaling gesetzt. Auf See wird sie nicht geführt. In ausländischen Häfen und im Ausland vor Anker wird sie unter der Backbordsaling geführt, da die Gastflagge unter der Steuerbordsaling gesetzt wird.


§ 5
Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6
Mitgliedschaften

Die Schiffergilde hat:

  • Vorläufige,
  • Ordentliche,
  • Jugend - und
  • fördernde Mitglieder, sowie
  • Ehrenmitglieder.

§ 7
Vorläufige Mitglieder

Den Antrag auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied kann jeder stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 8
Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann werden, wer spätestens nach zweijähriger vorläufiger Mitgliedschaft beim Vorstand einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellt und dabei entweder den Sportküstenschifferschein oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist.

Der Vorstand kann die zweijährige Frist des Absatzes 1 auf Antrag verlängern. Stellt das vorläufige Mitglied innerhalb der – gegebenenfalls verlängerten – Frist keinen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, so erlischt die vorläufige Mitgliedschaft. Der Aufnahmebeitrag wird erstattet.

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 9
Jugendmitglieder

Den Antrag auf Aufnahme als Jugendmitglied kann jeder Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stellen. Mit Vollendung des 20. Lebensjahres erlischt seine Jugendmitgliedschaft. Das Jugendmitglied kann den Antrag auf Umwandlung seiner Jugendmitgliedschaft in eine Ordentliche stellen, sofern es den Sportküstenschifferschein oder eine vergleichbare Qualifikation vorweist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es kann auch die Umwandlung seiner Jugendmitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft beantragen.

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Aufnahme sind der Aufnahmebeitrag sowie der jeweilige Jahresbeitrag gem. § 13 der Satzung zu entrichten.


§ 10
Fördernde Mitglieder

Personen, die an den Aufgaben der Schiffergilde ein besonderes Interesse haben, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie brauchen nicht die für die Aufnahme als ordentliches Mitglied erforderlichen Prüfungen abgelegt zu haben.


§ 11
Ehrenmitglieder

Für hervorragende Verdienste um die Schiffergilde können von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit ordentliche Mitglieder unter Beibehaltung ihrer Rechte zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Oktober an den Vorstand zum Schluss des Vereinsjahres erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Austrittsfrist verkürzen.

Den Ausschluss nimmt der Vorstand vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der Schiffergilde verletzt hat. Er hat vorher dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der nächsten Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn es der zweiten Aufforderung zur Zahlung des Beitrages innerhalb von sechs Monaten nicht nachgekommen ist.


§ 13
Beiträge

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren ergibt sich durch die jeweils gültige Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung festgelegt wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Beiträge sind innerhalb von 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei Beitritt bis zum 30. September eines Jahres ist der volle Beitrag fällig, bei Beitritt ab dem 1. Oktober eines Jahres der halbe Beitrag.

Innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Aufnahme sind der Aufnahmebeitrag sowie der jeweilige Jahresbeitrag gem. § 13 der Satzung zu entrichten.

Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag auf Antrag zu ermäßigen.


§ 14
Hauptversammlung

Jährlich einmal im 1. Quartal ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Rechnungsbericht des Säckelwartes
  3. Berichte der Ausschüsse
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse (alle drei Jahre)
  6. Festsetzung des Jahresetats und der Mitgliedsbeiträge
  7. Verschiedenes

Anträge zur Erweiterung dieser Mindesttagesordnung müssen spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingehen und von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden.

Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Akklamation. Auf Verlangen von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss durch Stimmzettel abgestimmt werden. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Es können durch Stimmzettel mehrere Ausschussmitglieder zugleich gewählt werden. Für die Durchführung der Neuwahlen des Vorstandes und der Ausschüsse (alle drei Jahre) ist von der Hauptversammlung aus den anwesenden Mitgliedern ein Wahlleiter zu wählen. Stimmberechtigt im Sinne diese Satzung sind ordentlich und Ehrenmitglieder.

Über die Hauptversammlung und die weitere Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftwart und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 15
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Gildemeister,
  • dem stellvertretenden Gildemeister,
  • dem Säckelwart,
  • dem Schriftwart und
  • dem Ausbildungsleiter.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Werden Nachwahlen notwendig, können diese auch in einer anderen Mitgliederversammlung erfolgen. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Gildemeister oder der stellvertretende Gildemeister bildet zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


§ 16
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Gildemeister beruft den Vorstand ein, wenn er dies für notwendig hält, oder wenn Vorstandsmitglieder das beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gildemeisters.

Der Jahresabschluss ist bis spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung fertig zu stellen.


§ 17
Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß § 15 der Satzung sowie den Obmännern der der in § 18 genannten Ausschüsse.


§ 18
Ausschüsse

Die Hauptversammlung wählt folgende Ausschüsse, die aus stimmberechtigten Mitgliedern bestehen:

  • Rechnungsprüfungsausschuss

    Er prüft bis zum Jahresschluss die Verwaltung der Kasse und des sonstigen Vermögens. Über das Ergebnis berichtet er der Hauptversammlung. Er beantragt die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.

  • Ausschuss für Preisverteilungen

    Er besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die einen Obmann wählen.

  • Jugendausschuss

    Die jugendlichen Mitglieder wählen aus ihrer Gruppe einen Obmann. Der Obmann ist vom Vorstand zu bestätigen.

Andere Ausschüsse können durch die Hauptversammlung eingesetzt werden. Dabei sind ihre Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen.

Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Über die Ausschusssitzungen sind Protokolle zu fertigen und dem Gildemeister innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis zu geben.


§ 19
Andere Mitgliederversammlungen

Außer der Hauptversammlung sind andere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn ein schriftlicher, Zweck und Gründe enthaltender Antrag von mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Für die Einberufung und Abstimmung gilt § 14 entsprechend. Angelegenheiten, die der Hauptversammlung zugewiesen sind, können auch in einer anderen Mitgliederversammlung entschieden werden, wenn sie keinen Aufschub bis zur nächsten Hauptversammlung dulden.


§ 20
Auflösung

Die Auflösung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur in der Hauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen anderen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglieder der Gilde ist nicht zulässig.


Anmerkung:
Die Änderung der Satzung vom 05. 05. 2015 ist unter Az. VR 1377 B am 22. 06. 2015 in das Vereinsregister eingetragen.